Beschränkungen für Schienengüterverkehrsdienste

Eingeschränkte und verbotene Waren nach Bahnverkäufern

  1. Güter, die andere Güter oder Eisenbahnmaterial verunreinigen können.
  2. Lebende Tiere, einschließlich Vieh und Geflügel.
  3. Haus oder Gebäudeteile in Modulbauweise, fabrikgefertigt, mit oder ohne Heizung, Klimaanlage, Sanitäranlagen, elektrischen Leitungen und Armaturen, Kühlschränken, Herd oder Schränken installiert.
  4. Gebrauchte Personenkraftwagen, Motorräder, Motorboote und Geländewagen gelten als persönliche Gegenstände und sind nur dann zulässig, wenn der Versender oder Empfänger den Container ein- und auspackt, die Batteriepole abklemmt und den Kraftstofftank entleert. Diese Gegenstände sind im grenzüberschreitenden Verkehr verboten. Gebrauchte Automobile, Motorräder, Motorboote und Geländewagen sind im grenzüberschreitenden Verkehr in jedem Fall verboten. Aus Gründen der Klarheit werden alle Autos, Motorräder, Motorboote und Geländewagen, die nicht vom Herstellungs-/Montageort zum Markt reisen, als gebraucht betrachtet. Das Konnossement muss die Sendung als “USED VEHICLE” (Gebrauchtfahrzeug) ausweisen, zusammen mit dem richtigen Standard Transportation Commodity Code (STCC). CN akzeptiert keine Sendungen, die die Warennummer “Freight All Kinds” (FAK) (STCC 46-110-1- & 49-501-50) für die Produktbezeichnung verwenden.
  5. Neue Fahrzeuge, die von den Montagelinien zum Markt transportiert werden und maximal 1/4 (ein Viertel) des Kraftstoffs getankt haben und deren Batterien angeschlossen sind, können akzeptiert werden und sind für den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen.
  6. Verkehr, der aufgrund seiner Beschaffenheit nicht in Containern transportiert werden kann.
  7. Glas, Fenster, Platten oder Verbundglas - es sei denn, der Eigentümer stimmt dem Transport auf eigene Gefahr zu.
  8. Gewickelte Metallerzeugnisse - siehe Position 4000 der KN 6800, Ergänzungen dazu und Neuausgaben.Ausnahmen:
    Diese Richtlinie gilt nicht für:
    a) Glasfaserkabel, Drahtseile, elektrische Kabel oder ähnliche Waren, solange jede einzelne Einheit 14.000 lbs. nicht überschreitet.
    b) Aufgewickeltes Metall (einschließlich einheitlicher Coil-Stapel) mit einem Gewicht von weniger als 3.500 lbs.
  9. Metallschrott und Metallteile:
    a) Lose Ladung von Metallschrott wird nicht angenommen.
    b) Großer Metallschrott: Das Material muss gebündelt und mit mindestens 1 ¼” x 0,029” Stahlband umreift werden, damit das Produkt während des Transports nicht auseinanderbricht.
    c) Produkte mit Flüssigkeiten und verunreinigenden Materialien, die in Schrottbündeln oder verpacktem Schrott enthalten sind oder daraus tropfen, werden nicht angenommen.
    d) Kleiner Metallschrott muss in Behältern oder Containern vom Typ Gaylord verpackt werden.
    e) Das gesamte Produkt muss gegen seitliche und Längsbewegungen innerhalb des Containers gesichert sein.
    f) Richtlinien und Regeln sind im AAR Intermodal Loading Guide - Issued 2011 und dessen Überarbeitungen enthalten.
    g) Wenn Ihnen die im AAR Intermodal Loading Guide enthaltenen Ladeverfahren keine verständlichen Anleitungen zu geben scheinen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Schadensverhütung und Frachtansprüche der CN (Damage Prevention and Freight Claims Department).
    h) Der Verlader haftet für Schäden an Containern, die durch unsachgemäß vorbereitete Ladungen gemäß dem anwendbaren CN-Tarif entstanden sind, einschließlich der Kosten für Fahrzeugschäden, Zug- und Betriebsverspätungen und Bergungskosten.
    i) Von CN zur Verfügung gestellte Container, die durch darin geladene Produkte verunreinigt sind, die nicht den oben genannten Vorschriften entsprechen, führen dazu, dass der Versender die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Containers/Trailers gemäß dem geltenden CN-Tarif zu tragen hat.
  10. Siedlungsabfälle, wie in Punkt 96137 der UFC beschrieben - nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
  11. Tierfutter, Fischmehl, Häute und Felle - nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
  12. Schüttgut - Güter, die lose oder in Massen vorliegen und geschaufelt, geschöpft oder gegabelt werden müssen - ist nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
  13. Ruß - nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
  14. Geräte, die mit Propangas betrieben werden oder tragbare Heizgeräte verwenden, werden nicht zur Durchfuhr zugelassen.
  15. Große Steinblöcke - Jeder Materialblock, dessen Gewicht 312,5 lbs pro Quadratfuß Bodenkontakt übersteigt, muss auf eine zugelassene Gewichtsverteilungsvorrichtung wie z. B. einen “Holland Sled” oder eine “Load N Roll Pallet” geladen und gesichert werden, um das Gewicht im Container zu verteilen. Produkte, die nicht mehr als 312,5 lbs pro Quadratfuß wiegen, dürfen in Container und/oder Anhänger geladen werden und müssen ordnungsgemäß gegen Längs- und Querbewegungen gesichert werden. CN übernimmt keine Verantwortung für Abplatzungen und/oder Risse im Material während des Transports. Das Produkt darf nicht in intermodale Einheiten verladen werden, die älter als zehn (10) Jahre sind - dies wird anhand des Versanddatums und des Baudatums der intermodalen Einheit bestimmt. Das maximale Bruttogewicht der Ladung darf 75% der Nennkapazität der intermodalen Einheit nicht überschreiten.
  16. Gebrauchte Batterien sind verboten.
  17. Asbest ist verboten.
  18. Lebende oder frisch geschnittene Pflanzen und Baumschulware - Verboten für grenzüberschreitende Sendungen. Bei Sendungen innerhalb Kanadas oder der USA haftet CN nicht für die Verschlechterung oder Beschädigung der Ladung, noch haftet CN für den Marktrückgang oder die Verschlechterung aufgrund von Verzögerungen. Es ist verboten, solche Baumschulware in CN-Trocken- oder Heizanlagen zu verladen. Die Ware kann in CN-Kühlschiffe verladen werden, sofern ein Standardverfahren für das ordnungsgemäße Beladen, Entladen und Reinigen der CN-Ausrüstung vereinbart wird.
  19. Gegenstände von außerordentlichem Wert wie Banknoten, Münzen, Urkunden, Wechsel, Banknoten oder wertvolle Papiere jeder Art, Schmuck, Briefmarken oder Briefe, Edelmetalle oder daraus hergestellte Gegenstände.
  20. Kerne oder Brennelemente oder Brennelementhüllen, Kernreaktor, nicht bestrahlt, mit unbestrahltem Brennstoff, wie in den Nummern 30815 und 30816 der UFC beschrieben.
  21. Persönliche Gegenstände, einschließlich Hausrat und Gebrauchtwaren (bric-à-brac), sowie Siedlergut oder Hilfsgüter sind im grenzüberschreitenden Verkehr verboten. CN haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Ladung und des Inhalts solcher Waren.
  22. Alle für die USA bestimmten Waren, die aus Ländern stammen, gegen die die USA ein Embargo verhängt haben, d. h. Kuba und Irak.
  23. Schusswaffen sind verboten.
  24. Munition ist verboten. Siehe Punkt 6150.
  25. Gebrauchtreifen sind im grenzüberschreitenden Verkehr verboten. Transporte innerhalb der USA und Kanadas sind erlaubt. Bei der Verladung in CN-eigenes Eisenbahnmaterial müssen die Reifen trocken und frei von Verunreinigungen sein