Beschränkungen für Schienengüterverkehrsdienste
Eingeschränkte und verbotene Waren nach Bahnverkäufern
- Güter, die andere Güter oder Eisenbahnmaterial verunreinigen können.
- Lebende Tiere, einschließlich Vieh und Geflügel.
- Haus oder Gebäudeteile in Modulbauweise, fabrikgefertigt, mit oder ohne Heizung, Klimaanlage, Sanitäranlagen, elektrischen Leitungen und Armaturen, Kühlschränken, Herd oder Schränken installiert.
- Gebrauchte Personenkraftwagen, Motorräder, Motorboote und Geländewagen gelten als persönliche Gegenstände und sind nur dann zulässig, wenn der Versender oder Empfänger den Container ein- und auspackt, die Batteriepole abklemmt und den Kraftstofftank entleert. Diese Gegenstände sind im grenzüberschreitenden Verkehr verboten. Gebrauchte Automobile, Motorräder, Motorboote und Geländewagen sind im grenzüberschreitenden Verkehr in jedem Fall verboten. Aus Gründen der Klarheit werden alle Autos, Motorräder, Motorboote und Geländewagen, die nicht vom Herstellungs-/Montageort zum Markt reisen, als gebraucht betrachtet. Das Konnossement muss die Sendung als “USED VEHICLE” (Gebrauchtfahrzeug) ausweisen, zusammen mit dem richtigen Standard Transportation Commodity Code (STCC). CN akzeptiert keine Sendungen, die die Warennummer “Freight All Kinds” (FAK) (STCC 46-110-1- & 49-501-50) für die Produktbezeichnung verwenden.
- Neue Fahrzeuge, die von den Montagelinien zum Markt transportiert werden und maximal 1/4 (ein Viertel) des Kraftstoffs getankt haben und deren Batterien angeschlossen sind, können akzeptiert werden und sind für den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen.
- Verkehr, der aufgrund seiner Beschaffenheit nicht in Containern transportiert werden kann.
- Glas, Fenster, Platten oder Verbundglas - es sei denn, der Eigentümer stimmt dem Transport auf eigene Gefahr zu.
- Gewickelte Metallerzeugnisse - siehe Position 4000 der KN 6800, Ergänzungen dazu und Neuausgaben.Ausnahmen:
Diese Richtlinie gilt nicht für:
a) Glasfaserkabel, Drahtseile, elektrische Kabel oder ähnliche Waren, solange jede einzelne Einheit 14.000 lbs. nicht überschreitet.
b) Aufgewickeltes Metall (einschließlich einheitlicher Coil-Stapel) mit einem Gewicht von weniger als 3.500 lbs. - Metallschrott und Metallteile:
a) Lose Ladung von Metallschrott wird nicht angenommen.
b) Großer Metallschrott: Das Material muss gebündelt und mit mindestens 1 ¼” x 0,029” Stahlband umreift werden, damit das Produkt während des Transports nicht auseinanderbricht.
c) Produkte mit Flüssigkeiten und verunreinigenden Materialien, die in Schrottbündeln oder verpacktem Schrott enthalten sind oder daraus tropfen, werden nicht angenommen.
d) Kleiner Metallschrott muss in Behältern oder Containern vom Typ Gaylord verpackt werden.
e) Das gesamte Produkt muss gegen seitliche und Längsbewegungen innerhalb des Containers gesichert sein.
f) Richtlinien und Regeln sind im AAR Intermodal Loading Guide - Issued 2011 und dessen Überarbeitungen enthalten.
g) Wenn Ihnen die im AAR Intermodal Loading Guide enthaltenen Ladeverfahren keine verständlichen Anleitungen zu geben scheinen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Schadensverhütung und Frachtansprüche der CN (Damage Prevention and Freight Claims Department).
h) Der Verlader haftet für Schäden an Containern, die durch unsachgemäß vorbereitete Ladungen gemäß dem anwendbaren CN-Tarif entstanden sind, einschließlich der Kosten für Fahrzeugschäden, Zug- und Betriebsverspätungen und Bergungskosten.
i) Von CN zur Verfügung gestellte Container, die durch darin geladene Produkte verunreinigt sind, die nicht den oben genannten Vorschriften entsprechen, führen dazu, dass der Versender die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Containers/Trailers gemäß dem geltenden CN-Tarif zu tragen hat. - Siedlungsabfälle, wie in Punkt 96137 der UFC beschrieben - nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
- Tierfutter, Fischmehl, Häute und Felle - nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
- Schüttgut - Güter, die lose oder in Massen vorliegen und geschaufelt, geschöpft oder gegabelt werden müssen - ist nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
- Ruß - nur in versendereigener Ausrüstung zulässig.
- Geräte, die mit Propangas betrieben werden oder tragbare Heizgeräte verwenden, werden nicht zur Durchfuhr zugelassen.
- Große Steinblöcke - Jeder Materialblock, dessen Gewicht 312,5 lbs pro Quadratfuß Bodenkontakt übersteigt, muss auf eine zugelassene Gewichtsverteilungsvorrichtung wie z. B. einen “Holland Sled” oder eine “Load N Roll Pallet” geladen und gesichert werden, um das Gewicht im Container zu verteilen. Produkte, die nicht mehr als 312,5 lbs pro Quadratfuß wiegen, dürfen in Container und/oder Anhänger geladen werden und müssen ordnungsgemäß gegen Längs- und Querbewegungen gesichert werden. CN übernimmt keine Verantwortung für Abplatzungen und/oder Risse im Material während des Transports. Das Produkt darf nicht in intermodale Einheiten verladen werden, die älter als zehn (10) Jahre sind - dies wird anhand des Versanddatums und des Baudatums der intermodalen Einheit bestimmt. Das maximale Bruttogewicht der Ladung darf 75% der Nennkapazität der intermodalen Einheit nicht überschreiten.
- Gebrauchte Batterien sind verboten.
- Asbest ist verboten.
- Lebende oder frisch geschnittene Pflanzen und Baumschulware - Verboten für grenzüberschreitende Sendungen. Bei Sendungen innerhalb Kanadas oder der USA haftet CN nicht für die Verschlechterung oder Beschädigung der Ladung, noch haftet CN für den Marktrückgang oder die Verschlechterung aufgrund von Verzögerungen. Es ist verboten, solche Baumschulware in CN-Trocken- oder Heizanlagen zu verladen. Die Ware kann in CN-Kühlschiffe verladen werden, sofern ein Standardverfahren für das ordnungsgemäße Beladen, Entladen und Reinigen der CN-Ausrüstung vereinbart wird.
- Gegenstände von außerordentlichem Wert wie Banknoten, Münzen, Urkunden, Wechsel, Banknoten oder wertvolle Papiere jeder Art, Schmuck, Briefmarken oder Briefe, Edelmetalle oder daraus hergestellte Gegenstände.
- Kerne oder Brennelemente oder Brennelementhüllen, Kernreaktor, nicht bestrahlt, mit unbestrahltem Brennstoff, wie in den Nummern 30815 und 30816 der UFC beschrieben.
- Persönliche Gegenstände, einschließlich Hausrat und Gebrauchtwaren (bric-à-brac), sowie Siedlergut oder Hilfsgüter sind im grenzüberschreitenden Verkehr verboten. CN haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Ladung und des Inhalts solcher Waren.
- Alle für die USA bestimmten Waren, die aus Ländern stammen, gegen die die USA ein Embargo verhängt haben, d. h. Kuba und Irak.
- Schusswaffen sind verboten.
- Munition ist verboten. Siehe Punkt 6150.
- Gebrauchtreifen sind im grenzüberschreitenden Verkehr verboten. Transporte innerhalb der USA und Kanadas sind erlaubt. Bei der Verladung in CN-eigenes Eisenbahnmaterial müssen die Reifen trocken und frei von Verunreinigungen sein
Verboten: Asphalt, Asbest, Heuballen, Kalziumkarbid, Kreosot, Feuerwaffen, Tierfutter, Müll, Abfälle, PCB, toxische Inhalations-/Giftinhalationsgefahren.
Es gibt zu viele eingeschränkte Waren, um sie hier aufzulisten, aber hier ist die Liste des CP-Tarifs.
Verbotene Waren:
Jeder Artikel, jedes Produkt, jede Ware oder Substanz, die von einer staatlichen oder bundesstaatlichen Behörde als illegale Schmuggelware betrachtet wird, deren Besitz oder Transport von einer staatlichen Behörde verboten ist.
- Batterien, gebraucht, (elektrisch) verbraucht, mit oder ohne Chemikalien, die einen Wert für die Rückgewinnung von Materialien haben.
- Ruß (Ruß, Gas- oder Ölruß), Lampenruß oder pflanzlicher Ruß, trockener NEC, nicht aktiviert, keine Farbstoffe, wenn in eisenbahnkontrollierte Ausrüstung verladen.
- Blasensäcke, nur für Gefahrgut.
- Schüttgut, wenn es in eisenbahnkontrollierte Ausrüstung verladen wird. Kalziumkarbid UN1402
- Kohle oder Koks, wenn sie in bahngesteuerte Geräte verladen werden.
- Gefährliche Materialien:
- Asbest Klasse 9
- Gift (Toxic) Inhalation Hazard Sendungen, in jeder Menge sind auf CSX Intermodal verboten
- Manifestierte Verbringung gefährlicher Abfälle
- Häute, Felle, Pelze oder Felle, grün oder grün gesalzen, wenn sie in bahnkontrollierter Ausrüstung transportiert werden. (Siehe auch Abschnitt 6.8 für den Transport in Verladerfahrzeugen).
- Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Möbel und persönliche Gegenstände (nur bei grenzüberschreitenden Sendungen).
- Siedlungsabfälle, fest, vergoren und gemahlen, außer Klärschlamm, wenn sie in eisenbahnkontrollierter Ausrüstung befördert werden.
- Natriumverbindungen (STCC 28-123-##), wenn sie in eisenbahnkontrollierter Ausrüstung versandt werden.
Eingeschränkte Waren:
6.8 - Eingeschränkte Artikel / Waren
Die unten beschriebenen Frachtartikel werden nicht zum Versand unter “Freight All Kinds”-Preisen (FAK) angenommen, sondern nur gemäß einer SPQ oder einem anderen CSXI-Vertrag. Alle hierin genannten Artikel, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung (Abschnitt 6, Punkt 6.8) versandt werden, werden mit einem Zuschlag von $6.000,00 pro Intermodaleinheit belegt. Darüber hinaus entbindet der Absender CSXI und seine zugrundeliegenden Frachtführer und Auftragnehmer im Falle einer falschen Beschreibung von jeglicher Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der Fracht sowie von jeglichen anderen Ansprüchen oder Verlusten, Kosten, Schäden oder Ausgaben, die sich aus der falschen Beschreibung ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen, und es wird eine zusätzliche Gebühr gemäß (Abschnitt 6, Punkt 6.4) gegen den Absender erhoben.
- Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugteile, Flugzeuge, Flugzeugteile, Flugzeugkomponenten, Hubschrauber, Hubschrauberteile oder -komponenten oder andere zum Fliegen verwendete Instrumente.
- Munition, Handfeuerwaffen, beschrieben als Sprengstoffe der Klasse C in Tarif BOE 6000 oder wie in Position 5980 der UFC beschrieben.
- Tiere, Wild, Geflügel oder Geflügel, lebend, gekühlt, gefroren, Frischfleisch und Packhausprodukte sowie zugerichtetes Geflügel, wie in den Positionen 67780 bis 68010 der UFC 6000-Serie beschrieben.
- Tiere, Fische oder Geflügel, Trophäen, ausgestopfte oder montierte Tiere oder Kadaver aus der Forschung.
- Artikel, die geeignet sind, Frachtausrüstung oder andere Fracht zu beschädigen, wie in Regel 4 der UFC beschrieben. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie in Regel 3 der UFC beschrieben.
- Asbesterzeugnisse wie in Punkt 6400 der UFC beschrieben.
- Asbestisolierung wie in den Punkten 53170, 53210 und 53350 der UFC beschrieben.
- Asbest, roh, wie in Punkt 6450 der UFC beschrieben.
- Asbest, Schrott wie in Punkt 6600 der UFC beschrieben.
- Blasensäcke, nicht gefährlich (siehe Anmerkung F)
- Fahrgestelle, Flachbettauflieger oder Flachgestelle, gebündelt oder gestapelt.
- Byphenyle, polychlorierte (PCB).
- Schüttgut (siehe Anmerkung A), es sei denn, der Transport erfolgt in Fahrzeugen des Versenders.
- Ruß (siehe Anmerkung B).
- Töpferwaren, Glaswaren, Kristall und Porzellan, die nicht zu einem freigegebenen Wert von 35 Cent pro Pfund versandt werden.
- Zigarren, Zigaretten, Schnupftabak und hergestellte Tabakprodukte, wie in Punkt 26880 der UFC beschrieben. Der Versender ist allein dafür verantwortlich, dass alle Zigaretten oder Tabakprodukte, die zum Versand in einer intermodalen Einheit angeboten werden, mit einer wasserdichten Barriere von mindestens fünf (5) Millimetern Dicke geschützt sind. Anmerkung: Versäumt es der Versender, eine Zigaretten- oder Tabakproduktsendung zu sichern und vollständig zu umschließen, wie hierin vorgeschrieben, wird CSXI von jeglichem Verlust oder Schaden an der Sendung, der durch Feuchtigkeit verursacht wurde, befreit.
- Kohle oder Koks, es sei denn, die Ladung wird in einem Absenderfahrzeug transportiert und ist für den Schienentransport ordnungsgemäß verpackt, gesichert, blockiert und verstrebt.
- Münzen, Geld, wertvolle oder begebbare Dokumente jeglicher Art.
- Waren, die vor Hitze oder Kälte geschützt werden müssen.
- Sprengstoffe wie in den Klassen A und B des Tarifs BOE 6000 beschrieben.
- Außerordentlicher Wert, im Allgemeinen Gegenstände, deren Größe in geringem Verhältnis zum Wert der Ladung steht, oder ein Gegenstand, dessen Wert durch seine Bezeichnung nicht genau eingeschätzt werden kann, wie z.B.: Banknoten, Münzen oder Geld, Urkunden, Wechsel, Banknoten oder wertvolle Papiere jeglicher Art; Tierkörper; Schmuck, ausgenommen Modeschmuck oder Neuheiten; Briefmarken; Post der Vereinigten Staaten jeglicher Klasse: Edelmetalle oder daraus hergestellte Gegenstände; Edelsteine, Steuermarken; Antiquitäten; Sammlerstücke oder andere verwandte oder nicht verwandte alte, seltene oder wertvolle Gegenstände von außergewöhnlichem Wert sowie alle Einzelstücke im Wert von mehr als $10.000 oder wenn eine intermodale Einheitssendung der Ware mehr als $250.000 wert ist.
- Fisch, Schalentiere, Krustentiere, frisch oder gefroren.
- Gabelstapler, die ein Gesamtgewicht von 5.000 lbs. und 2.500 lbs. pro Achse nicht überschreiten. (Siehe Anmerkungen H, I & J).
- Frisches Obst oder Gemüse jeglicher Art.
- Heu, trocken gepresst.
- Häute, Pelze, Felle oder Felle, grün oder grün gesalzen, alle Arten von nassen Häuten, gepökelten oder trockenen Häuten, Fellen oder Fellen (nicht nur gegerbt oder zugerichtet), die in einem Absenderfahrzeug mit ordnungsgemäß verpackter, gesicherter, blockierter und verstrebter Fracht für den Schienentransport versandt werden. Alle Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß mit einer dauerhaften Auskleidung versehen sein, um ein Auslaufen zu verhindern. Der Absender ist für alle damit verbundenen Kosten für die Reinigung der Anlagen und die Sanierung einschließlich der Ausrüstung verantwortlich, die für den Transport benötigt wird.
als Folge einer Leckage erforderlich. - Haus- oder Gebäudeteile, modulare und fabrikmäßig hergestellte Gebäude, mit oder ohne Heizung, Klimaanlage und Sanitäranlagen, elektrische Leitungen und Armaturen, Kühlschränke, Herde oder Schränke installiert.
- Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Möbel und persönliche Gegenstände. (Siehe Anmerkung D).
- Eis, Eiscreme und/oder gefrorene Neuheiten.
- Eisenoxidschlamm-Rückstände zur Eisengewinnung.
- Kalkschlämme oder -abfälle.
- Viehbestand.
- Beladene temperaturkontrollierte Anhänger oder Container, die als FAK (Freight All Kinds) abgerechnet werden, oder alle temperaturkontrollierten Sendungen. Medizinische Geräte, medizinischer Bedarf oder medizinische Hardware, einschließlich Röntgen-, CT- und MRT-Geräte. Medikamente, Drogen, Pharmazeutika, verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
- Wasserfahrzeuge jeglicher Art, einschließlich Schiffe, Boote, Kanus, Barkassen, Jachten oder Segelboote. Metall oder Metallprodukte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die in Rollen, Spulen, Stäben, Blechen, Platten oder Spulen versandt werden, wie in
Abschnitt 6.9: Konzentrierte gewichtete Produkte. - Militärische Kommunikationseinrichtungen, Telegraf, Telefon oder Fernschreiber,
einschließlich der erforderlichen Funkausrüstung. - Militärische Ortungs-, Radar-, Kommunikations-, Elektronik- oder Überwachungsgeräte.
- Flugkörper, Raketen, Lenkraketen, Lenkungssysteme oder elektronische Lenkungssteuerungsgeräte oder mobile Lenkungssteuerungssysteme für Flugkörper, Flugkörper oder Abschussgeräte und zugehörige Ausrüstung. Alle Gegenstände, die in Verbindung mit einer militärischen Feldübung bewegt werden.
- Kraftfahrzeuge, neu oder gebraucht, für den Güter- oder Personenverkehr, oder eine Kombination aus Güter- und Personenverkehr.
- Neue Kraftfahrzeugteile oder -komponenten, bei denen Ursprung und Bestimmungsort der Ladung (oder Fracht) in den Vereinigten Staaten, Mexiko oder Kanada liegen.
- Ausrüstungen, Rundfunkreparaturen, Beschallung oder Fernsehen.
- Gerollte oder gepresste Papierladungen (alle gerollten oder gepressten Ladungen werden inspiziert) (siehe Anmerkung F)
- Rohrleitung (siehe Anmerkung G)
- Pflanzen, lebende oder frisch geschnittene, einschließlich Weihnachtsbäume, Blumen oder Baumschulware.
- Kartoffeln.
- Edelmetalle oder Edelsteine oder daraus hergestellte Gegenstände.
- Radioaktive Materialien wie in den Punkten 80761 bis 80768 der UFC beschrieben.
- Eisenbahnräder, neu oder gebraucht, beim Transport auf anderen Fahrzeugen als Pritschenfahrzeugen.
- Rohe Holzstämme, wenn sie in von der Bahn kontrollierten Anlagen transportiert werden.
- Gummiabrieb oder Späne.
- Schrott, außer wenn er auf Paletten oder in Fässern verpackt ist (siehe Anmerkung G)
- Kompaktlader, die ein Gesamtgewicht von 5.000 lbs. und 2.500 lbs. pro Achse nicht überschreiten. (Siehe Anmerkungen H, I & J).
- Sonderausrüstungen (Überdimensionale, Flatbed, Flatracks und Open Tops) (Siehe Anmerkung E & F)
- Reifengewebe.
- Tankcontainer (ISO).
- Trainer, Flug- oder Flugtrainingshilfen oder -geräte, elektronisch; oder solche Artikel, die mit Kommunikationsgeräten oder -ausrüstungen, elektronisch, kombiniert sind oder mit ihnen versandt werden, in Kisten, Verschlägen oder montiert auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern, wie in Position 35325 der UFC beschrieben. Postsendungen aller Klassen des United States Post Office Department.
- Jede LTL (Less than Truckload) Sendungspartie.
- Pakete und/oder Päckchen jeglicher Art, die über einen privaten Kurierdienst befördert werden.
- Gebrauchte Geschäftsausstattung, Büromöbel oder Möbel.
- Gebrauchte Maschinen, Ausrüstungen, Autoteile; zusammengebaut oder in Teilen.
- Gebrauchte Reifen.
- Abfälle, Siedlungsabfälle wie in Punkt 96137 der UFC beschrieben. (Siehe Anmerkung C)
- Wassermelonen.
- Radfahrzeuge, die in der Bau-/Landwirtschaftsbranche eingesetzt werden, dürfen ein Gewicht von 5.000 lbs und 2.500 lbs pro Achse nicht überschreiten.