Speditionsbedingungen für Deutschland

Für unsere gesamte Tätigkeit als Carrier-Agent gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung von Konnossement der Atlantic Container Line anwendbar sind. Für alle von uns in eigenem Namen erbrachten Leistungen gelten ausschließlich die ADSp in der jeweils neuesten Fassung, ergänzt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schiffsmakler/Schiffsagenten des Bundesverbandes Deutscher Schiffsmakler.

Unverbindliche Empfehlung für Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schiffsmakler und Schiffsagenten in Deutschland.

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Erarbeitung und Prüfung dieses Dokuments keine Haftungsansprüche gegenüber dem ZVDS e.V. für den Inhalt dieses Handbuchs abgeleitet werden können!

Artikel 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt) gelten für alle Arten von Rechtsverhältnissen (nachfolgend “Auftrag” genannt) zwischen [Name des Schiffsmaklers] (nachfolgend “Schiffsmakler” genannt, unabhängig von der Rechtsnatur des Auftrages), einem Mitgliedsunternehmen des Zentralverbandes Deutscher Schiffsmakler e.V.) und jeder andere Vertragspartner, der die Dienste des Schiffsmaklers in Anspruch nimmt (nachfolgend ’Auftraggeber“ genannt), unabhängig davon, ob die Beauftragung des Schiffsmaklers einmalig oder fortlaufend ist.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere, aber ohne Einschränkung, für die Beauftragung eines Schiffsmaklers als (1) Linienagent (einschließlich des Rechts, Konnossemente im Namen und/oder für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen), als (2) Hafen- oder Kanalagent und als (3) Kaufmakler oder Befrachtungsmakler.

Artikel 2 Merkmale der Dienstleistungen

  1. In allen Fällen handelt der Schiffsmakler im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Schiffsmakler ist berechtigt und bevollmächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag notwendig erscheinen, insbesondere den Abschluss von marktüblichen Verträgen mit Dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers.
  3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle vom Schiffsmakler abgegebenen Angebote bis zum Abschluss des Auftrags nicht bindend.
  4. In seiner Funktion als Kauf- und Verkaufsmakler oder Befrachtungsmakler hat der Schiffsmakler die Befugnis, Verträge im Namen des Auftraggebers abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber hat dies ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Der Schiffsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.
  6. Der Schiffsmakler ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber geschuldete Beträge von Dritten einzuziehen und Zahlungen von Dritten für den Auftraggeber entgegenzunehmen. Der Schiffsmakler ist berechtigt, Fremdwährungsbeträge, die er für den Auftraggeber eingezogen hat, in Euro zu dem am Tag der Zahlung gültigen Kurs an den Auftraggeber auszuzahlen.
  7. Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, für den Auftraggeber finanzielle Garantien oder Bürgschaftsverträge mit Dritten abzuschließen oder Zahlungen zu leisten, für die der Auftraggeber dem Schiffsmakler im Voraus keine ausreichende Deckung gewährt hat oder für die der Auftraggeber keine Sicherheiten gestellt hat, die der Schiffsmakler nach billigem Ermessen für ausreichend hält.

Artikel 3 Vergütung, Aufwandsentschädigung

  1. Der Schiffsmakler erhält als Vergütung für seine Dienste einen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Betrag, soweit nicht tarifvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen zwingend etwas anderes vorsehen.
  2. Für alle finanziellen Garantien, Bürgschaften oder Auslagen des Schiffsmaklers hat der Schiffsmakler zusätzlich Anspruch auf eine Provision in Höhe von mindestens 2,5% des Nennwerts der geleisteten Sicherheit.
  3. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit Banküberweisungen durch, an oder für den Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Der Schiffsmakler hat neben seinem Anspruch auf Vergütung und Provision das Recht, vom Auftraggeber die Erstattung aller Kosten zu verlangen, die ihm bei der Ausführung des Auftrags angemessenerweise entstanden sind.
  5. Der Schiffsmakler hat das Recht, einen angemessenen Vorschuss für die in Ziffer 4 genannten Kosten zu verlangen.
  6. Ist für die Vergütung des Schiffsmaklers keine bestimmte Währung vereinbart, so kann der Schiffsmakler nach seiner Wahl Zahlung in der Währung des Geschäftes, das seiner Vergütung (z.B. Provision) zugrunde liegt, oder in Euro zu dem am Tag der Rechnungsstellung an den Auftraggeber gültigen Wechselkurs verlangen. Aufwendungsersatz kann der Schiffsmakler nach seiner Wahl in der Währung, in der er entstanden ist, oder in Euro zu dem am Tag der Rechnungsstellung an den Auftraggeber gültigen Wechselkurs verlangen. Provisionsansprüche, die auf der Stellung von Sicherheiten beruhen, gelten als in der Währung der jeweiligen Sicherheit entstanden.
  7. Die Zahlungsansprüche des Schiffsmaklers werden mit dem Zugang der Rechnung des Schiffsmaklers beim Auftraggeber fällig. Der Zugang auf elektronischem Wege ist in diesem Zusammenhang ausreichend.
  8. Zahlungsansprüche des Schiffsmaklers, die vom Auftraggeber nicht innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen werden, sind ab Rechnungsdatum mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.

Urheberrecht und alleiniges Verbreitungsrecht:

Verband Deutscher Schiffsmakler e.V.
(Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V.)
Schopenstehl 15, 20095 Hamburg, Deutschland
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 40/32 60 82 Fax +49 40/33 19 95

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen allen Mitgliedern des Verbandes Deutscher Schiffsmakler e.V. in deutscher und englischer Sprache kostenlos zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Erarbeitung und Prüfung dieses Dokuments keine Haftungsansprüche gegenüber dem ZVDS e.V. für den Inhalt dieses Handbuchs abgeleitet werden können!