Speditionsbedingungen für Deutschland
Für unsere gesamte Tätigkeit als Carrier-Agent gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung von Konnossement der Atlantic Container Line anwendbar sind. Für alle von uns in eigenem Namen erbrachten Leistungen gelten ausschließlich die ADSp in der jeweils neuesten Fassung, ergänzt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schiffsmakler/Schiffsagenten des Bundesverbandes Deutscher Schiffsmakler.
Unverbindliche Empfehlung für Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schiffsmakler und Schiffsagenten in Deutschland.
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Erarbeitung und Prüfung dieses Dokuments keine Haftungsansprüche gegenüber dem ZVDS e.V. für den Inhalt dieses Handbuchs abgeleitet werden können!
Artikel 1 Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt) gelten für alle Arten von Rechtsverhältnissen (nachfolgend “Auftrag” genannt) zwischen [Name des Schiffsmaklers] (nachfolgend “Schiffsmakler” genannt, unabhängig von der Rechtsnatur des Auftrages), einem Mitgliedsunternehmen des Zentralverbandes Deutscher Schiffsmakler e.V.) und jeder andere Vertragspartner, der die Dienste des Schiffsmaklers in Anspruch nimmt (nachfolgend ’Auftraggeber“ genannt), unabhängig davon, ob die Beauftragung des Schiffsmaklers einmalig oder fortlaufend ist.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere, aber ohne Einschränkung, für die Beauftragung eines Schiffsmaklers als (1) Linienagent (einschließlich des Rechts, Konnossemente im Namen und/oder für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen), als (2) Hafen- oder Kanalagent und als (3) Kaufmakler oder Befrachtungsmakler.
Artikel 2 Merkmale der Dienstleistungen
- In allen Fällen handelt der Schiffsmakler im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Schiffsmakler ist berechtigt und bevollmächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag notwendig erscheinen, insbesondere den Abschluss von marktüblichen Verträgen mit Dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers.
- Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle vom Schiffsmakler abgegebenen Angebote bis zum Abschluss des Auftrags nicht bindend.
- In seiner Funktion als Kauf- und Verkaufsmakler oder Befrachtungsmakler hat der Schiffsmakler die Befugnis, Verträge im Namen des Auftraggebers abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber hat dies ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Schiffsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.
- Der Schiffsmakler ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber geschuldete Beträge von Dritten einzuziehen und Zahlungen von Dritten für den Auftraggeber entgegenzunehmen. Der Schiffsmakler ist berechtigt, Fremdwährungsbeträge, die er für den Auftraggeber eingezogen hat, in Euro zu dem am Tag der Zahlung gültigen Kurs an den Auftraggeber auszuzahlen.
- Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, für den Auftraggeber finanzielle Garantien oder Bürgschaftsverträge mit Dritten abzuschließen oder Zahlungen zu leisten, für die der Auftraggeber dem Schiffsmakler im Voraus keine ausreichende Deckung gewährt hat oder für die der Auftraggeber keine Sicherheiten gestellt hat, die der Schiffsmakler nach billigem Ermessen für ausreichend hält.
Artikel 3 Vergütung, Aufwandsentschädigung
- Der Schiffsmakler erhält als Vergütung für seine Dienste einen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Betrag, soweit nicht tarifvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen zwingend etwas anderes vorsehen.
- Für alle finanziellen Garantien, Bürgschaften oder Auslagen des Schiffsmaklers hat der Schiffsmakler zusätzlich Anspruch auf eine Provision in Höhe von mindestens 2,5% des Nennwerts der geleisteten Sicherheit.
- Alle Kosten, die im Zusammenhang mit Banküberweisungen durch, an oder für den Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Schiffsmakler hat neben seinem Anspruch auf Vergütung und Provision das Recht, vom Auftraggeber die Erstattung aller Kosten zu verlangen, die ihm bei der Ausführung des Auftrags angemessenerweise entstanden sind.
- Der Schiffsmakler hat das Recht, einen angemessenen Vorschuss für die in Ziffer 4 genannten Kosten zu verlangen.
- Ist für die Vergütung des Schiffsmaklers keine bestimmte Währung vereinbart, so kann der Schiffsmakler nach seiner Wahl Zahlung in der Währung des Geschäftes, das seiner Vergütung (z.B. Provision) zugrunde liegt, oder in Euro zu dem am Tag der Rechnungsstellung an den Auftraggeber gültigen Wechselkurs verlangen. Aufwendungsersatz kann der Schiffsmakler nach seiner Wahl in der Währung, in der er entstanden ist, oder in Euro zu dem am Tag der Rechnungsstellung an den Auftraggeber gültigen Wechselkurs verlangen. Provisionsansprüche, die auf der Stellung von Sicherheiten beruhen, gelten als in der Währung der jeweiligen Sicherheit entstanden.
- Die Zahlungsansprüche des Schiffsmaklers werden mit dem Zugang der Rechnung des Schiffsmaklers beim Auftraggeber fällig. Der Zugang auf elektronischem Wege ist in diesem Zusammenhang ausreichend.
- Zahlungsansprüche des Schiffsmaklers, die vom Auftraggeber nicht innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen werden, sind ab Rechnungsdatum mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
Artikel 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
- Der Schiffsmakler ist berechtigt, seine Forderungen ab ihrer Fälligkeit jederzeit durch Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers zu erfüllen.
- Der Schiffsmakler ist auch berechtigt, fällige Forderungen gegen den Auftraggeber oder gegen Unternehmen, an denen der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, oder gegen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an dem Auftraggeber beteiligt sind, aus den von ihm für den Auftraggeber eingezogenen Beträgen (z.B. Frachtkosten) zu befriedigen. Darüber hinaus steht dem Schiffsmakler ein Zurückbehaltungsrecht zu.
- Unbeschadet etwaiger Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte, die dem Schiffsmakler aus anderen Rechtsgründen zustehen, vereinbaren die Parteien hiermit, dass der Schiffsmakler in Bezug auf alle Forderungen des Schiffsmaklers gegen den Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an allen Vermögenswerten des Auftraggebers hat, die sich im Besitz des Schiffsmaklers befinden oder in seinen Besitz gelangen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage dafür und unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung dieser Forderungen.
- Der Schiffsmakler hat nach Fälligkeit das Recht, das Pfandrecht durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung geltend zu machen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 20 Tagen unter Ankündigung der späteren Geltendmachung des Pfandrechts die Zahlung vollständig geleistet oder eine andere, den Schiffsmakler befriedigende Sicherheit geleistet hat.
Artikel 5 Haftung des Schiffsmaklers
- Der Schiffsmakler erbringt seine Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und wählt die Personen, die er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen betraut, sorgfältig aus.
- Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Schiffsmakler, seine Organe, seine Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer Handlung des Schiffsmaklers, seiner Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, die einen
a) eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung;
b) eine schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat;
c) Nichterfüllung einer zugesicherten Eigenschaft; oder
d) die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut - Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch den Schiffsmakler (§ 5 Abs. 2 lit. d.) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Schiffsmakler für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung haftet (§ 5 Abs. 2 lit. b). a.), bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. b.), oder für eine Eigenschaft, die der Schiffsmakler garantiert hat (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. c.).Ein Schaden gilt als vorhersehbar, wenn es sich um die Art von Schaden handelt, mit dessen Eintritt bei der Verletzung der Standardpflicht normalerweise zu rechnen ist.
- Das Risiko einer unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Übermittlung von Informationen zwischen Auftraggeber und Schiffsmakler, insbesondere auch auf postalischem oder elektronischem Wege, trägt der Auftraggeber. Dies gilt nicht für den Fall einer Haftung nach Ziffer 2 lit. a. bis d..
- Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 bewirken keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers.
Artikel 6 Besondere Haftung für Speditionsleistungen
- Erbringt der Schiffsmakler im Rahmen seines Auftrages speditionelle Leistungen, so richtet sich seine diesbezügliche Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016) des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes (DSLV). Abweichend von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) wird in Ziffer 23 ADSp 2016 u.a. die gesetzliche Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gütern, die sich bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung in der Obhut eines Spediteurs befinden, auf 2 Rechnungseinheiten je kg des Gutes begrenzt. Darüber hinaus begrenzt Ziffer 23 ADSp 2016 die Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Gütern auf eine Million Euro je Schadensfall und zwei Millionen Euro je Ereignis bzw. auf 2 Rechnungseinheiten je kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- Eine Rechnungseinheit im Sinne dieses Artikels 6 ist das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds.
- Der Schiffsmakler wird dem Auftraggeber den Text der ADSp 2016 auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zur Verfügung stellen.
Artikel 7 Sperrfrist
Alle Ansprüche gegen den Schiffsmakler, seine Organe, seine Mitarbeiter und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen verjähren, unabhängig vom Rechtsgrund, mit Ablauf eines Jahres ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht einer der in § 5 Abs. 2 lit. a. bis d. genannten Haftungsfälle vorliegt.
Artikel 8 Embargos und Sanktionen
Der Auftraggeber sichert zu, dass das Geschäft, das im Zusammenhang mit der Beauftragung des Schiffsmaklers durchgeführt wird, nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen verstößt, insbesondere nicht gegen Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen, die der Schiffsmakler zu beachten hat (nachfolgend zusammenfassend als “Verbotsgesetzgebung” bezeichnet).
Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, die gegen die Verbotsgesetzgebung verstoßen oder bei denen der Schiffsmakler Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß vorliegen könnte. Im Falle einer Verweigerung ist der Schiffsmakler berechtigt, ungeachtet der teilweisen oder nicht erfolgten Ausführung des Auftrags, vom Auftraggeber die Erstattung sämtlicher Kosten zu verlangen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag entstanden sind.
Artikel 9 Gefährliche Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Schiffsmakler unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn der Auftrag Gegenstände oder Güter betrifft, die hinsichtlich ihrer Annahme, Verladung, Löschung, Lagerung, Beförderung oder Ablieferung eine besondere Behandlung erfordern oder für die eine Anmeldung oder Genehmigung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für gefährliche Güter im Sinne des International Maritime Code for Dangerous Goods (IMDG-Code).
Artikel 10 Vertraulichkeit
Der Schiffsmakler ist verpflichtet, nur solche Informationen und Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln, die der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat.
Artikel 11 Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
Artikel 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Für alle Streitigkeiten zwischen dem Schiffsmakler und dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ist ausschließlich das für den Sitz des Schiffsmaklers im Handelsregister zuständige staatliche Gericht zuständig, soweit Art. 31 CMR oder Art. 46 § 1 CIM anwendbar ist, ist der im vorstehenden Satz genannte Gerichtsstand nicht ausschließlich, sondern ergänzend. Soweit Art. 39 der CMR, Art. 33 des Montrealer Übereinkommens oder Art. 28 des Warschauer Abkommens anwendbar sind, findet Satz 1 dieser Klausel keine Anwendung. Satz 1 gilt ferner dann nicht, wenn zwingendes Gesetzesrecht einen anderen Gerichtsstand vorsieht.
- Alternativ zu dem in Satz 1 vereinbarten Gerichtsstand steht es dem Schiffsmakler frei, nach eigenem Ermessen im Einzelfall an dem staatlichen Gericht zu klagen, das am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers liegt.
- Die Beauftragung des Schiffsmaklers unterliegt ausschließlich deutschem Recht, auch wenn die jeweiligen Leistungen ganz oder teilweise im Ausland erbracht worden sind oder erbracht werden sollen.
Urheberrecht und alleiniges Verbreitungsrecht:
Verband Deutscher Schiffsmakler e.V.
(Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V.)
Schopenstehl 15, 20095 Hamburg, Deutschland
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 40/32 60 82 Fax +49 40/33 19 95
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen allen Mitgliedern des Verbandes Deutscher Schiffsmakler e.V. in deutscher und englischer Sprache kostenlos zur Verfügung.
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